Energie- und Sicherheitssysteme
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Energie- und Sicherheitssysteme
Sämtliche Betreiberpflichten für NEA, BHKW, Gasturbinen, PV-Anlagen und zentrale Batteriesysteme sind wahrzunhemen. Die Pflichten aus SchfHwG, KÜO, 44. BImSchV sowie Arbeitsschutz- und technischen Regelwerken sind anlagenbezogen aufgeführt. Alle Prozesse, Verantwortlichkeiten sowie Nachweis- und Dokumentationspflichten sind so definiert, dass sie überprüfbar sind und einen rechtssicheren Betrieb gewährleisten. Vor Inbetriebnahme und Auftragserteilung müssen projektspezifische Parameter (z. B. Feuerstättenbescheid, Genehmigungsauflagen, Prüfintervalle) finalisiert und integriert werden. Damit wird die Grundlage für einen rechtssicheren, effizienten und auditfesten Anlagenbetrieb gelegt. Dieses Dokument beschreibt die Betreiberpflichten für zentrale Energie- und Sicherheitssysteme. Grundlage sind relevante bundes- und landesrechtliche Vorschriften sowie einschlägige technische Regelwerke. Ziel ist es, eine neutrale, rechtssichere Basis für Ausschreibungen, Leistungsbeschreibungen und interne Abläufe zu schaffen. Die Inhalte umfassen wesentliche Pflichten, Nachweise, Fristen und Verantwortlichkeiten für Diesel-Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen, Photovoltaikanlagen und zentrale Batteriesysteme. Alle Vorgaben sind auf rechtskonforme Betriebsführung, prüffähige Prozesse und transparente Dokumentation ausgerichtet.
Vor Vergabe eines Auftrags sind projektspezifische Details festzulegen: Eine aktuelle Anlagenliste mit Standorten und Genehmigungsstatus, spezifische Emissionsgrenzwerte, Alarmsetpoints und Eskalationswege. Diese projektspezifischen Parameter werden in einer ergänzenden Anlage dokumentiert und in das Compliance-Management integriert. Abweichungen für einzelne Anlagen (z. B. höhere Grenzwerte, örtliche Ausnahmen) sind klar zu definieren und im Betriebshandbuch festzuhalten.
Betreiberpflichten für Energie- und Sicherheitssysteme
- Geltungsbereich
- Rechts
- Begriffe
- Pflichten
- Überprüfungspflichten
- Anforderungen
- Messung
- Vorschriften
- Betriebs
- Termin
- Aufzeichnungs
- Störungs
- Mängel
- Schnittstelle
- Messtechnik
- Arbeitssicherheit
- Schulung
- Auditkonzept
- Leistungsbeschreibung
- Daten
Geltungsbereich und Anlageninventar
Die Betreiberpflichten gelten für folgende Anlagengruppen: dieselbetriebene Netzersatzanlagen (Notstromaggregate), stromgeführte Blockheizkraftwerke (BHKW), stromgeführte Gasturbinenanlagen, Photovoltaikanlagen (PV) und zentrale Batterie- bzw. Akkumulatorenanlagen. Diese Anlagen dienen der Energieversorgung bzw. Stromsicherung im industriellen Umfeld. Ihre Inbetriebnahme und der laufende Betrieb unterliegen spezifischen behördlichen Anforderungen. Das Dokument orientiert sich an den Vorgaben des Auftraggebers und relevanten Vorschriften.
Rechts- und Regelwerksbezug
Die Betreiberpflichten leiten sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und technischen Regelwerken ab. Wesentliche Grundlagen sind das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) für Feuerstätten-, Reinigungs- und Prüfvorschriften sowie die Bundes-Immissionsschutzverordnungen (insbesondere die 1. und 44. BImSchV) mit Emissionsgrenzwerten, Überwachungs- und Dokumentationspflichten für Verbrennungsanlagen. Im Arbeitsstättenrecht (ArbStättV §4 Abs.3) sind Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen, insbesondere Not- und Sicherheitsstromversorgungen, geregelt. Landespezifisch können Gesetze wie das Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) zusätzliche Pflichten vorsehen (z. B. PV-Pflicht bei Neubau). Technische Normen und DGUV-Vorschriften runden das Regelwerk ab: DGUV-Information 203-080 zum sicheren Betrieb von PV-Anlagen, VDE-AR-N 4105/VDE 0126-23-1 für die Wiederholungsprüfung von PV-Systemen, VDE 0510-485-2 für stationäre Batteriesysteme und die VDMA-Richtlinie 24186-5 für Instandhaltungspositionen in der Energietechnik. Diese Vorschriften werden in den folgenden Kapiteln berücksichtigt.
Begriffe und Rollen
Der Betreiber bzw. Eigentümer eines Gebäudes ist rechtlich verantwortlich für den sicheren und rechtskonformen Anlagenbetrieb. Er stellt sicher, dass alle Fristen, Anzeigen und Nachweiserfordernisse eingehalten werden und dokumentiert diese entsprechend. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernimmt hoheitliche Aufgaben nach dem SchfHwG: Er führt Feuerstättenschauen durch, erlässt Bescheide, führt das Kehrbuch und überwacht die Einhaltung der Feuerstättenvorschriften. Fachunternehmen und sachkundige Dienstleister werden beauftragt, um Wartungen, Kalibrierungen, Messungen und Emissionsüberwachungen gemäß den Vorschriften durchzuführen. Anlagenverantwortliche (Betriebsingenieure oder Techniker) steuern den täglichen Anlagenbetrieb, koordinieren Prüfungen und leiten im Störfall notwendige Sofortmaßnahmen ein. Die zuständigen Behörden (Immissionsschutz-, Bau- und Arbeitsschutzbehörden) erteilen Genehmigungen, überwachen die Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsauflagen und fordern bei Bedarf Nachweise oder Berichte an.
Rollenverteilung (RACI-Matrix) bei Betreiberpflichten
| Pflichtblock | Betreiber | Schornsteinfeger | Fachunternehmen | Behörde |
|---|---|---|---|---|
| Fristgerechtes Kehren/Prüfen | A / R | C | I | I |
| Änderungen/Stilllegung/Reaktivierung | A / R | I | C | I |
| Feuerstättenschau / Bescheid | I / R | A / R | C | I |
| Einhaltung Emissionsgrenzwerte | A / R | – | C | I |
| Betriebsaufzeichnungen / §7-VO | A / R | – | C | I |
| Meldung von Störungen (48-h-Regel) | A / R | – | C | I |
Pflichten nach Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) ist der Betreiber feuerstättenrechtlich meldepflichtiger Anlagen (wie NEA und BHKW) verpflichtet, regelmäßig Reinigungs- und Überprüfungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen. Änderungen an den Anlagen (z. B. Umbauten, Neubauten oder Wiederinbetriebnahmen) sind unverzüglich zu melden. Der Betreiber muss dem Schornsteinfeger jederzeit Zugang zu Anlagen und Gebäuden ermöglichen.
Die Feuerstättenschau und die Umsetzung des Feuerstättenbescheids obliegen dem Bezirksschornsteinfeger. Der Betreiber dokumentiert die fristgerechte Durchführung durch Kehr- und Prüfprotokolle. Formblätter und Protokolle sind vollständig und korrekt zu führen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben; gefährliche Mängel sind sofort der zuständigen Behörde zu melden. In der Regel sind Mängel innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung zu beseitigen, es sei denn, der Feuerstättenbescheid sieht kürzere Fristen vor.
| Vorschrift | Pflichtinhalt | Anlagen | Frist/Anlass | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| SchfHwG §1 Abs.1 | Kehr-/Überprüfungsmaßnahmen veranlassen (gem. KÜO) | NEA, BHKW | Gemäß Feuerstättenbescheid | Kehr-/Prüfprotokoll |
| SchfHwG §1 Abs.2 Nr.1 | Änderungen/Einbau/Wiederinbetriebnahme melden | NEA, BHKW | Unverzüglich nach Ereignis | Mitteilung/Schreiben |
| SchfHwG §1 Abs.3 | Zutritt zu Anlagen und Gebäuden gewähren | NEA, BHKW | Nach Terminvereinbarung | Zutrittsprotokoll |
| SchfHwG §§14, 14a | Feuerstättenschau durchführen / Bescheid umsetzen | NEA, BHKW | Behördlich terminiert | Feuerstättenbescheid, Nachweis Erledigung |
| SchfHwG §4 Abs.1,3 | Formblätter und Protokolle vollständig führen | NEA, BHKW | Fristgebunden (Bescheid) | Formularbogen, Berichte |
| SchfHwG §5 Abs.1-2 | Mängelbeseitigung (≤6 Wochen) / Meldung gefährlicher Mängel (sofort) | NEA, BHKW | Bei Feststellung | Mängelbericht, Meldung |
Kehr- und Überprüfungspflichten (KÜO)
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) schreibt für Abgasanlagen und Heizgaswege von NEA und BHKW regelmäßige Reinigungen und Funktionsprüfungen vor. Die Intervalle richten sich nach dem behördlichen Feuerstättenbescheid. Der Betreiber koordiniert die Termine mit dem Bezirksschornsteinfeger und stellt die Durchführung sicher. Erfolgreiche Kehr- und Prüfmaßnahmen sind in Kehr- bzw. Prüfprotokollen nachzuweisen.
Anforderungen der 1. BImSchV (veraltet)
Die 1. BImSchV ist historisch für BHKW relevant. Die heute maßgebliche Regelung (§15 Abs.5) betrifft die Nachprüfung bei festgestellten Emissionsüberschreitungen: Werden bei wiederkehrenden Messungen Grenzwerte verletzt, muss der Betreiber umgehend Mängel beseitigen und erneute Messungen veranlassen. Viele frühere Melde- und Berichtspflichten der 1. BImSchV wurden durch die 44. BImSchV oder Neuregelungen abgelöst und sind nicht mehr aktiv anzuwenden.
Anforderungen der 1. BImSchV (veraltet)
Die 44. BImSchV regelt Emissionsgrenzwerte sowie Mess- und Dokumentationspflichten für industrielle Verbrennungsanlagen (u. a. NEA, BHKW, Gasturbinen). Der Betreiber hat seine Anlage so zu betreiben, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte jederzeit eingehalten werden. Entsprechende Emissionsmessungen (z. B. Staub, CO, NOₓ, SO₂, organische Kohlenverbindungen wie Formaldehyd oder Benzol) sind gemäß den Vorgaben durchzuführen. Im Falle einer Grenzwertüberschreitung oder des Ausfalls einer Abgasreinigungsanlage (z. B. Partikelfilter oder Katalysator) sind sofort Maßnahmen zur Fehlerbehebung einzuleiten. Kann der Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden wiederhergestellt werden, ist der Betrieb einzuschränken oder einzustellen, und die zuständige Behörde ist spätestens 48 Stunden nach Bekanntwerden zu informieren. Das 400-Stunden-Betriebszeitlimit ohne funktionierende Abgasreinigung ist zu beachten.
Die 44. BImSchV schreibt zudem umfangreiche Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten vor (§7): Betriebsstunden, Brennstoffart und -mengen, Störfälle und Ausfälle von Abgasreinigern sowie Grenzwertverletzungen inklusive ergriffener Maßnahmen sind zu protokollieren. Diese Nachweise sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
Im Folgenden sind exemplarisch ausgewählte Stoffe und Messgrößen aufgeführt, für die Messungen nach §24 ff. der 44. BImSchV durchzuführen sind:
| Stoff/Parameter | Schwelle / Anlass | Messverfahren / Frequenz | Verantwortlich | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtstaub | Leistung ≥ 1 MW | Einzelmessung (Staubkonzentration) | Externer Dienstleister | Prüfbericht |
| Kohlenmonoxid (CO) | Leistung ≥ 1 MW | Einzelmessung (CO-Gehalt) | Externer Dienstleister | Messprotokoll |
| Stickoxide (NOₓ) | Anlagenabhängig (höherer Wert) | Regelmäßige Einzel- oder Kontinuiermessung | Externer Dienstleister | NOₓ-Nachweis (Messwerte) |
| Schwefeloxide (SO₂) | Leistung ≥ 1 MW (flüssige Brennstoffe) | Einzelmessung (SO₂-Konzentration) | Externer Dienstleister | Prüfbericht |
| Formaldehyd | Gasförmige Brennstoffe (z.B. Biogas) | Einzelmessung | Externer Dienstleister | Messprotokoll |
| Benzol | Holzvergasungsgas | Einzelmessung | Externer Dienstleister | Messprotokoll |
| Filter-/Katalysatorbetrieb | Filter oder Katalysator vorhanden | Wirksamkeitskontrolle (laufend) | Betreiber | Betriebsprotokoll (Filtermonitoring) |
| CEMS-Kalibrierung (§28) | Kontinuierliche Abgasmesssysteme | Kalibrierung nach Herstellervorgabe | Kalibrierdienst | Kalibrierzertifikat |
| CO-Kontinuiermessung (§29) | CO-Massenstrom > 5 kg/h | Dauerhaft messen (Überwachung) | Betreiber | Betriebsdaten (Überwachung) |
Anforderungen weiterer technischer Vorschriften
Ergänzend sind arbeitsschutz- und sicherheitstechnische Vorgaben zu beachten. Nach ArbStättV §4 Abs.3 sind insbesondere Sicherheitseinrichtungen wie Not- und Sicherheitsstromversorgungen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu warten. Landesrechtliche Anforderungen können weitere Pflichten enthalten: Im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) ist für Neubauten und wesentliche Dachumbauten beispielsweise der Betrieb von PV-Anlagen auf mindestens 30 % der Dachfläche vorgeschrieben (mit Ausnahmen). Diese Vorgabe ist bereits in Planung, Bauabnahme und Betrieb zu berücksichtigen (z. B. Flächennachweis, Leistungsertragsmonitoring).
Für den sicheren Betrieb von PV-Anlagen gelten zudem DGUV-Regeln und VDE-Vorschriften: Die DGUV Information 203-080 fordert regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen, messtechnische Kontrollen und Unterweisung des Personals. Die VDE-AR-N 4105/VDE 0126-23-1 schreibt detaillierte Wiederholungsprüfungen aller PV-Komponenten vor (z. B. Kennzeichnungen, Schutzleiterprüfung, Isolationsmessungen) und die Erstellung eines Prüfberichts.
Stationäre Batteriesysteme (z. B. in USV- oder Energiespeicheranlagen) unterliegen den Anforderungen der VDE 0510-485-2. Diese sehen regelmäßige Inspektionen von Zellen, Anschlüssen, Entlüftungs- und Überwachungseinrichtungen vor; Dokumentation von Ladezustand und Umgebungstemperatur ist ebenfalls Pflicht.
Die VDMA-Richtlinie 24186-5 ergänzt diese Vorgaben um konkrete Instandhaltungspositionen. Sie spezifiziert Wartungsaufgaben für NEA/BHKW-Subsysteme (wie Motor, Kraftstoff- und Ölsysteme, Generator) sowie für PV-Wechselrichter, Batteriespeicher und Schwungmassen. Die dort definierten Prüfungen und Intervalle können in Wartungspläne übernommen werden, um eine systematische Instandhaltung zu gewährleisten.
Betriebs- und Prüfkonzept nach Anlagenart
Netzersatzanlagen (NEA). Die NEA müssen im Bereitschafts- oder Testbetrieb so geführt werden, dass im Notfall jederzeit eine zuverlässige Stromversorgung gewährleistet ist. Dazu gehören regelmäßige Lastproben, Testläufe und die Kontrolle von Kraftstoff-, Schmieröl- und Kühlkreisläufen sowie Funktionstests der Umschalteinrichtung. Die Betreiberpflichten nach SchfHwG/KÜO sind strikt einzuhalten: Abgaswege sind regelmäßig zu kehren und zu überprüfen, und Änderungen oder Wiederinbetriebnahmen sind unverzüglich dem Schornsteinfeger zu melden. Gemäß 44. BImSchV sind alle Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Bei Störungen oder Ausfall von Abgasreinigungsanlagen (z. B. Partikelfilter) sind unverzüglich Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen. Kann der Normbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden wiederhergestellt werden, ist der Anlagenbetrieb einzuschränken oder einzustellen, und die zuständige Behörde binnen 48 Stunden zu informieren. Das 400-Stunden-Betriebszeitlimit ohne funktionierende Abgasreinigung ist zu beachten. Sämtliche Wartungs- und Prüfergebnisse sind im Betriebsbuch festzuhalten.
Blockheizkraftwerke (BHKW). Stromgeführte BHKW werden meist nach einem Fahrplan betrieben, der Effizienz und Stromabnahme optimiert. Die gleichen SchfHwG-/KÜO-Pflichten wie für NEA gelten auch hier (periodisches Kehren und Prüfen). Zusätzlich fordert §15 Abs.5 der 1. BImSchV, dass festgestellte Emissionsüberschreitungen umgehend behoben und die Anlage erneut überprüft wird. Nach 44. BImSchV unterliegen BHKW denselben Emissions- und Dokumentationsauflagen wie NEA, gegebenenfalls inklusive einer kontinuierlichen CO-Messung (§29). Die Instandhaltung umfasst alle Aggregat- und Nebenaggregate gemäß VDMA 24186-5: Regelmäßige Wartungen (z. B. Ölwechsel, Filterwechsel), Abgaskontrollen sowie Prüfungen der Steuerungs- und Sicherheitssysteme. Alle Wartungs- und Messdaten sind zu dokumentieren, um die Betriebssicherheit und Leistung zu gewährleisten.
Gasturbinenanlagen. Der Betrieb von Gasturbinen erfordert ein spezielles Last- und Wartungsmanagement. Dazu gehören regelmäßige Inspektionen von Verdichter- und Turbinenkomponenten, die Überprüfung der Turbinenschaufeln sowie Wartungen der Abgasreinigungseinrichtungen (z. B. Partikelfilter oder Oxidationskatalysatoren). Die Vorgaben der 44. BImSchV gelten auch hier: Es sind Emissionsmessungen nach §24 (z. B. NOₓ, CO) durchzuführen, alle Messeinrichtungen gemäß §28 zu kalibrieren und alle Betriebsdaten (§7) aufzuzeichnen. Die Funktionsfähigkeit von Abgasnachbehandlungsanlagen muss jederzeit gewährleistet sein; bei Grenzwertverletzungen sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls der Betrieb einzuschränken.
Photovoltaikanlagen (PV). PV-Anlagen erfordern ein kontinuierliches Betriebs- und Prüfkonzept. Nach dem HmbKliSchG sind PV-Anlagen bei Neubau oder Dachsanierung verpflichtend zu installieren; Entwurf, Planung und Inbetriebnahme müssen dokumentiert werden (z. B. Flächennachweis, Einspeiseregistrierung). Der laufende Betrieb umfasst regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen gemäß DGUV Information 203-080 sowie Wiederholungsprüfungen nach VDE 0126-23-1. Diese Inspektionen beinhalten u. a. die Kontrolle von Kennzeichnungen, Schutz- und Erdungssystemen, Isolationswiderstands-Messungen und Funktionsprüfungen der Wechselrichter. Alle Prüfungen werden in einem Prüfbericht festgehalten. Wartungsmaßnahmen an Wechselrichtern, Transformatoren und elektrotechnischen Komponenten können sich an der VDMA 24186-5 orientieren, um eine ganzheitliche Instandhaltung sicherzustellen.
Zentrale Batterien / Akkumulatoren. Zentrale Batterie-Backup-Systeme (z. B. für Notstrom oder Energiespeicherung) erfordern besondere Beachtung. Regelmäßige Kapazitäts- und Spannungstests sowie Funktionsprüfungen der Lade-/Überwachungselektronik sind durchzuführen. Temperatur- und Feuchtigkeitskontrollen sowie Inspektionen der Zellen und Verbindungen auf Korrosion oder Beschädigung sind Pflicht. Nach VDE 0510-485-2 sind diese Inspektionsschritte sowie die Dokumentation von Ladezustand, Zellspannungen und Sicherheitssystemen verbindlich. Das Wartungskonzept kann auf die VDMA 24186-5 zurückgreifen, um geeignete Wartungsintervalle festzulegen und alle relevanten Prüfschritte (z. B. Spannungsmessungen, Säuredickenmessung bei Bleiakkus) abzudecken.
Termin- und Fristenmanagement
Für alle Prüfungen, Wartungen und behördlichen Termine wird ein umfassender Compliance-Kalender geführt. Er legt die Fristen, Intervalle und Auslöser genau fest: etwa behördlich terminierte Feuerstättenschauen durch den Schornsteinfeger oder wiederkehrende Emissionsmessungen nach Inbetriebnahme. Zu jeder Frist ist eine verantwortliche Stelle zu benennen und der Nachweis der fristgerechten Durchführung zu dokumentieren (z. B. Kehr-/Prüfprotokoll, Messbescheinigung, Kalibrierzertifikat).
Beispielhafter Compliance-Kalender
| Pflicht | Intervall/Frist | Auslöser | Zuständige Stelle | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Feuerstättenschau / Feuerstättenbescheid | Behördlich terminiert | Feuerstättenschau-Termin | Bezirksschornsteinfeger | Bescheid, Prüfbericht |
| KÜO-Kehren und -Prüfen | Gemäß Feuerstättenbescheid | Terminplan Schornsteinfeger | Fachunternehmen | Kehr-/Prüfprotokoll |
| 44. BImSchV §16 (Staubmessung) | ≤ 4 Monate nach Inbetriebnahme | Inbetriebnahme | Externer Dienstleister | Messbescheinigung |
| 44. BImSchV §28 (CEMS-Kalibrierung) | Gemäß Herstellervorgabe | Wartungstermin Kalibrierung | Kalibrierdienst | Kalibrierzertifikat |
| VDE 0126-23-1 (PV-Wiederholungsprüfung) | Gemäß Betreiberregel | Wartungsjahr | Elektrofachkraft | Prüfbericht |
| VDE 0510-485-2 (Batterie-Inspektion) | Regelmäßig gemäß Instandhaltungsplan | Instandhaltungsplan | Fachunternehmen | Inspektionsnachweis |
Nachweis-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungssystem
Ein zentrales Dokumentations- und Aufzeichnungssystem stellt sicher, dass alle erforderlichen Daten langfristig vorgehalten werden. Nach §7 der 44. BImSchV sind insbesondere Betriebsstunden, Brennstoffverbräuche, Störfälle und Abgasreinigerausfälle aufzuzeichnen. Diese Daten sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren und bei Bedarf der Behörde vorzulegen. Genehmigungsunterlagen und Schornsteinfegerbescheide verbleiben bis ein Jahr nach endgültiger Betriebseinstellung.
Ausgewählte Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen
| Dokument / Nachweis | Regelwerksbezug | Anlage | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|---|---|
| Kehr- und Prüfprotokoll | SchfHwG / KÜO | NEA, BHKW | ≥ 6 Jahre |
| Emissionsmessprotokolle (§24 BImSchV) | 44. BImSchV §24 | NEA, BHKW, Gasturbine | ≥ 6 Jahre |
| Kalibrierzertifikat (§28 BImSchV) | 44. BImSchV §28 | CEMS / Messgeräte | ≥ 6 Jahre |
| PV-Prüfbericht (DGUV, VDE) | VDE 0126-23-1 | PV-Anlage | ≥ 6 Jahre |
| Batterie-Inspektionsnachweis | VDE 0510-485-2 | Zentrale Batterie | ≥ 6 Jahre |
Störungs- und Behördenkommunikation
Bei Ausfall von Abgasreinigungsanlagen oder Emissionsüberschreitungen sind sofortige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Kann der ursprüngliche Zustand innerhalb von 24 Stunden nicht wiederhergestellt werden, muss der Betrieb unter Beibehaltung der Notfallmaßnahmen eingeschränkt oder eingestellt werden. Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, über den Vorfall zu informieren. Die Dokumentation im Betriebsbuch umfasst Ursachenanalyse und Maßnahmenplan zum Störfall.
Änderungen mit Emissionsrelevanz, Betreiberwechsel oder endgültige Stilllegung sind gemäß §6 der 44. BImSchV anzuzeigen. Diese Meldungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch an die Behörde erfolgen. Interne Abläufe für Freigaben, Dokumentation der Änderungen und Abstimmung mit der Behörde sind festzulegen und zu dokumentieren.
Mängel- und Abweichungsmanagement
Erkannte Mängel oder Abweichungen von den Vorschriften sind systematisch zu erfassen und zu beheben. Nach Feststellung eines Mangels muss dessen Dringlichkeit bewertet werden. In der Regel ist die Mangelbeseitigung innerhalb von sechs Wochen abzuschließen. Gefährliche Mängel sind umgehend der zuständigen Behörde zu melden. Nach Abschluss der Behebung erfolgt eine Verifizierung durch interne oder externe Prüfstellen.
Prozessschritte Mängelmanagement (Beispiel)
| Schritt | Inhalt / Maßnahme | Frist | Verantwortlich | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Erfassung | Mangel dokumentieren | T+0 | Anlagenverantwortlicher | Mängelbericht |
| Bewertung | Risiko-, Betriebs- und Umweltprüfung | Bis 2 AT | HSE/Technik | Priorisierung |
| Behebung | Maßnahmenumsetzung / Ersatzteile | ≤ 6 Wochen | Fachunternehmen / FM | Abschlussbericht |
| Verifizierung | Kontrolle der Maßnahme / Nachprüfung | Nach Abschluss | Prüfstelle | Bestätigung |
| Meldung Behörde | Meldung gefährlicher Mängel | Unverzüglich | Betreiber | Meldeformular |
Schnittstelle zum Bezirksschornsteinfeger
Der Bezirksschornsteinfeger ist frühzeitig in die Betriebsorganisation einzubeziehen. Termine für Feuerstättenschau und Reinigungsarbeiten sind gemeinsam abzustimmen. Bei der Feuerstättenschau begleitet der Betreiber oder Anlagenverantwortliche die Maßnahme und hält alle geforderten Unterlagen bereit. Die Umsetzung der im Feuerstättenbescheid geforderten Arbeiten (Reparaturen, Messungen, Reinigungen) ist nachzuweisen.
Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Kehrbucheinträge; der Betreiber ist verpflichtet, offene Punkte fristgerecht zu klären. Jede Änderung an feuerungsrelevanten Anlagen (Einbau, Stilllegung, Wiederinbetriebnahme) ist formal per Mitteilung an den Schornsteinfeger zu melden. Standardisierte Formblätter und Abläufe erleichtern diese Kommunikation.
Messtechnik, Kalibrierung und Datenqualität
Ein Inventar aller notwendigen Messgeräte (z. B. CEMS, Staubmonitore, CO- und NOₓ-Sensoren) sowie deren Wartungs- und Kalibrierungspläne ist zu führen. Kontinuierliche Messsysteme sind gemäß 44. BImSchV §28 in festgelegten Intervallen zu kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dokumentierte Kalibrierzertifikate sind Teil der Pflichtdokumentation.
Erfasste Messdaten müssen auf Plausibilität geprüft, zentral gespeichert und regelmäßig ausgewertet werden. Durch Monitoring der Emissionswerte können Trends erkannt und Grenzwertverletzungen frühzeitig identifiziert werden. Eine systematische Datenarchivierung ermöglicht Berichte für interne Analysen und behördliche Anforderungen.
Arbeitssicherheit und Betriebsorganisation
Die ArbStättV schreibt regelmäßige Funktionsprüfungen von Sicherheitsanlagen vor, insbesondere für die Notstromversorgung im Betriebsfall. Freigabeprozeduren wie Sperr- und Kennzeichnungssysteme, Schaltgenehmigungen und Sicherheitsunterweisungen müssen etabliert sein, bevor Arbeiten an elektrischen Anlagen (NEA, PV-Wechselrichter, Batterien) durchgeführt werden.
Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen für NEA-Betrieb, PV-Anlagen und Batteriesysteme sind zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Elektrische Schaltpläne und Sperrkonzepte sind eindeutig zu kennzeichnen. Regelmäßige Schulungen der Betriebs- und Wartungsmitarbeiter stellen sicher, dass alle Beteiligten über Risiken und Verfahren informiert sind und arbeiten sicher ausführen können.
Schulung und Befähigung
Mitarbeiter und externe Dienstleister werden rollenbezogen qualifiziert. Für Betreiber und Anlagenverantwortliche sind Schulungen zu Themen wie NEA- und BHKW-Betrieb, Emissionsrecht (44. BImSchV) sowie Betrieb und Prüfung von PV- und Batteriesystemen erforderlich. Prüfer und Wartungspersonal benötigen entsprechende Fachkundenachweise (z. B. Elektrofachkraft für PV-Wiederholungsprüfung).
Ein Schulungsregister dokumentiert alle Qualifizierungen und Wiederholungsintervalle. Die Einhaltung dieser Schulungsmaßnahmen wird intern überwacht und ist Bestandteil des Qualitätsmanagements. Nur befähigte Personen dürfen eigenverantwortlich an den Anlagen arbeiten.
Qualitäts- und Auditkonzept
Ein systematisches Auditprogramm überprüft die Einhaltung aller Betreiberpflichten. Interne Audits werden regelmäßig gegen eine Pflichtenmatrix (SchfHwG, KÜO, 44. BImSchV, ArbStättV, DGUV, VDE, VDMA) durchgeführt. Festgestellte Abweichungen werden dokumentiert und mit Maßnahmen verknüpft.
Zudem sind Lieferanten- und Dienstleisteraudits vorgesehen, um Qualifikation, Kalibrierstatus von Messmitteln und Berichtqualität der Fachfirmen zu überprüfen. Auditberichte werden an die Geschäftsführung berichtet. Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess stellt sicher, dass Prozesse und Anlagendokumentationen stets den aktuellen Vorschriften entsprechen.
Leistungsbeschreibung und Ausschreibungslogik
Die Leistungsbeschreibung für externe Dienstleister gliedert sich nach Anlagentypen und Leistungsblöcken. Beispielsweise umfasst sie für NEA-Betriebsführung und Wartung gemäß VDMA 24186-5, Koordination von Kehr- und Prüfterminen, Emissionsüberwachung, Störfallmanagement und Dokumentation. Für BHKW enthält sie ähnliche Leistungen wie für NEA, ergänzt um Emissionsnachweise nach 1. BImSchV §15 und die kontinuierliche CO-Messung (falls gefordert). Für Gasturbinen sind Emissions- und Messpflichten (§24, §29 BImSchV), Kalibrierung (§28) und lückenlose Aufzeichnungen (§7) sowie spezielle Wartungsarbeiten zu beschreiben.
Bei PV-Anlagen umfasst die Leistungsbeschreibung ein Prüfprogramm nach DGUV/VDE 0126-23-1, Ertragsmonitoring und Berücksichtigung der HmbKliSchG-Vorgaben (Flächennutzung). Für zentrale Batteriesysteme sind Inspektion und Wartung gemäß VDE 0510-485-2, Ladezustandsüberwachung, Temperatur-Logging und detaillierte Protokollführung gefordert. Jede Leistungsbeschreibung kann durch Prüfprotokoll-Muster, Messpläne oder Prüflisten ergänzt werden, um Leistungsumfang und Nachweiserbringung klar zu definieren.
Tabelle: Beispiel Berichte und Dokumentation
| Bericht | Inhalt / Schwerpunkt | Frequenz | Empfänger |
|---|---|---|---|
| Betriebsreport (Stunden, Brennstoff, Ereignisse) | Betriebsstunden, Brennstoffeinsatz, Störungen | Monatlich | Betreiber, technische Leitung |
| Emissionsreport (§24 BImSchV) | Messwerte Emissionen, Grenzwertvergleiche | Entsprechend gesetzlicher Vorgabe | Betreiber, Aufsichtsbehörde (bei Aufforderung) |
| Schornsteinfeger-Bericht | Stand von Kehr-/Schauarbeiten, Erledigung Bescheide | Nach Feuerstättenschau | Betreiber, Schornsteinfeger |
| Auditbericht | Abweichungen, Maßnahmenstatus | Jährlich | Betreiber, Management |
| Schulungsnachweis | Qualifikationen, Zertifikate | Bei Bedarf/Aktualisierung | Personalabteilung, Management |
Daten- und Dokumentenmanagement
Alle relevanten Unterlagen werden in einem zentralen Dokumentenmanagementsystem (DMS) geführt. Für jede Anlage wird eine Akte angelegt, in der Bescheide, Messberichte, Prüfprotokolle und Wartungsnachweise chronologisch archiviert werden. Versionierung und Berechtigungskonzepte stellen sicher, dass nur autorisierte Personen Dokumente ändern können.
Die Aufbewahrungsfristen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben: Insbesondere sind Emissionsnachweise, Protokolle und Berichte mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. Genehmigungsakten bleiben bis ein Jahr nach endgültiger Stilllegung erhalten. Ein Löschkonzept regelt die sichere Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
