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Energiemanagement: Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Energiemanagement“

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Energiemanagement“

Energiemanagement umfasst die Planung, Steuerung und Optimierung des Energieeinsatzes in einem Unternehmen oder einer Organisation. Es zielt darauf ab, Energieverbräuche zu reduzieren, Kosten zu senken und die Umweltbilanz zu verbessern. Dabei können organisatorische Maßnahmen (z. B. Nutzungszeiten, Verhaltensänderungen) ebenso zum Einsatz kommen wie technische Eingriffe in Anlagen, Prozesse oder Gebäudeleittechnik. Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob und warum eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) für das „Energiemanagement“ notwendig ist. Eine Gefährdungsbeurteilung für das Energiemanagement ist notwendig, sobald technische oder organisatorische Änderungen mit potenziellen Gefährdungen für Beschäftigte verbunden sind. Es gelten § 5 ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschriften – ungeachtet dessen, dass ISO 50001 (Energiemanagement) selbst kein Arbeitsschutzgesetz ist. Typische Risiken sind Umbauten an elektrischen oder thermischen Anlagen, Reduzierung von Beleuchtungs- und Lüftungsleistungen, Einsatz neuer Technologien (Batteriespeicher, Wärmepumpen etc.), Explosions- und Brandschutz, Absturz, Lärm, schlechte Raumluft.

„Energiemanagement“ ist mehr als nur ein organisatorischer Prozess: Sobald Anpassungen an technischen Anlagen, Gebäudetechnik oder Arbeitsbedingungen vorgenommen werden, können daraus neue Gefährdungen für Beschäftigte entstehen. Gemäß § 5 ArbSchG und der Betriebssicherheitsverordnung erfordert daher jede energierelevante Maßnahme – sei es die Installation neuer Beleuchtungs- oder Heizsysteme, die Änderung von Lüftungskonzepten, das Einbinden dezentraler Energieerzeugung oder das Einführen von Lastmanagement – eine Gefährdungsbeurteilung. Ein ganzheitliches, regelmäßig aktualisiertes Energiemanagementkonzept integriert Arbeitsschutz, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit und trägt so zu einer nachhaltigen und sicheren Unternehmensentwicklung bei.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Nach § 5 ArbSchG ist für alle Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, sofern Beschäftigte möglichen Gefahren ausgesetzt sein könnten.

  • „Energiemanagement“ mag zunächst nach einer rein organisatorischen oder administrativen Aufgabe klingen, jedoch können Maßnahmen, die aus dem Energiemanagement resultieren, technische Änderungen (z. B. an Heizungs-, Lüftungs- oder elektrischen Anlagen) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. geänderte Nutzungszeiten, Beleuchtungskonzepte) umfassen. Diese wiederum können relevante Gefährdungen für Beschäftigte hervorrufen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Sobald Arbeitsmittel oder Anlagen (z. B. Heizanlagen, Druckbehälter, Lüftungssysteme, Photovoltaik, Batteriespeicher) im Rahmen des Energiemanagements beschafft, verändert oder betrieben werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben.

  • Dabei müssen auch mögliche Auswirkungen auf den Betrieb vorhandener Anlagen (Lastmanagement, neue Schaltsysteme, geänderte Betriebsbedingungen) beachtet werden.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet Unternehmen, systematisch Gefährdungen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen einzuleiten – unabhängig davon, ob es um eine klassische Produktion oder neue Energiespar-Projekte geht.

ISO 50001 (Energiemanagementsysteme)

  • Die ISO 50001 legt den Rahmen für ein strukturiertes Energiemanagement fest – primär mit Blick auf Effizienz und kontinuierliche Verbesserung.

  • Sie enthält keine direkten Arbeitsschutzanforderungen, aber bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gilt dennoch das nationale Arbeitsschutzrecht.

Fazit

Eine Gefährdungsbeurteilung für das „Energiemanagement“ als Prozess ist dann notwendig und gesetzlich vorgeschrieben, sobald daraus Maßnahmen resultieren, die in Anlagen, Prozesse oder Arbeitsabläufe eingreifen – und damit mögliche Gefahrenquellen schaffen oder verändern.

Technische Änderungen

  • Energiesparmaßnahmen können den Eingriff in vorhandene technische Systeme bedeuten: Umbauten in der Gebäudeleittechnik, Installation von Mess- und Regelungstechnik, neue Heiz- oder Kühlaggregate, Beleuchtungssysteme (LED, Sensorik), Energiespeicher.

  • Damit verbunden sind elektrische Gefährdungen (Hochspannung bei PV-Anlagen, Batterietechnik) oder mechanische Gefahren (Umbauten an Lüftungskanälen, Druckbehältern).

Organisatorische Änderungen

  • Zum Beispiel veränderte Nutzungszeiten, angepasste Temperatur- und Lichtvorgaben, geänderte Lüftungskonzepte (z. B. Nachtabsenkung). Dies kann Auswirkungen auf das Raumklima, die Behaglichkeit und den Gesundheitsschutz (z. B. Schimmelbildung bei unzureichender Lüftung).

  • Personelle Umstrukturierungen (z. B. Aufgaben im Energiecontrolling, Schichtverlängerungen, Nachtarbeit) können psychische oder ergonomische Gefährdungen mit sich bringen.

Gefahrstoffe und Explosionsschutz

  • Energiemanagement kann die Umstellung auf alternative Brennstoffe (z. B. Biogas, Pellets, Wasserstoff) oder den Einsatz neuer Kühl- und Löschmittel (Wärmepumpen, Brandschutz) bedeuten.

  • Hieraus können sich Gefahrstoffrisiken (z. B. Gasaustritt) oder ein Explosionsrisiko (z. B. bei Biogas, Wasserstoffspeichern) ergeben.

Unbeabsichtigte Nebeneffekte

  • Einfache Maßnahmen wie Abschalten von Beleuchtung oder Reduzierung von Beleuchtungsstärken können zu Sicht- und Stolperproblemen führen, insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Lager- und Parkbereichen.

  • Reduzierte Lüftung kann zu CO₂-Anreicherung oder ungesunden Raumklimata führen.

Zentralisierung vs. Dezentralisierung

  • Ein Energiemanagement-Projekt könnte eine dezentrale Energieerzeugung (Photovoltaik, Blockheizkraftwerke etc.) oder den Einsatz von Batteriespeichern beinhalten (siehe Thema „Nachhaltige, dezentrale Energieerzeugung“).

  • Auch diese Anlagen müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (elektrische Gefährdungen, Brand- und Explosionsschutz, Wartungsarbeiten).

Elektrische und mechanische Risiken

  • Umbauten an elektrischen Installationen, neue Steuer- und Regeltechnik, Wartungsarbeiten an Heizung/Klima.

  • Wechsel von Komponenten (Pumpen, Antriebe), mögliche Quetsch- und Scherstellen.

Thermische Gefährdungen

  • Heiße Oberflächen an Heizkesseln, Rohrleitungen oder Wärmetauschern.

  • Gefahr von Verbrühungen oder Verbrennungen bei Eingriffen an Heizungswasser oder Dampferzeugern.

Lärm- und Vibrationsbelastung

  • Neue oder geänderte Aggregate (z. B. Lüfter, Kompressoren, Wärmepumpen) können Lärm erzeugen.

  • Dies kann Arbeitsplätze in der Nähe beeinträchtigen, ggf. sind Schallschutzmaßnahmen notwendig.

Raumklima und Luftqualität

  • Änderungen an Lüftungssystemen, Absenkung der Luftwechselraten oder geänderte Temperaturprofile könnten zu Behaglichkeits- oder Gesundheitsproblemen führen (z. B. erhöhte Luftfeuchte, Schimmelbildung, mangelnder Sauerstoff).

  • Fehlende Frischluftzufuhr kann besonders in Büros oder Laboren problematisch sein.

Psychische Belastungen

  • Beschäftigte könnten Druck haben, Energieziele zu erfüllen.

  • Konflikte über zu hohe oder zu niedrige Raumtemperaturen, über Beleuchtungsstärken oder Belüftung.

Organisatorische Mängel

  • Unklare Verantwortlichkeiten: Wer darf welche Anlage verändern? Wer führt welche Wartung durch?

  • Fehlende oder unzureichende Einweisung ins neue System (z. B. Bedienfehler, falsches Abschalten).

ISO 50001 (Energiemanagementsysteme)

  • Rahmen für ein strukturiertes, kontinuierliches Verbessern der Energieeffizienz.

  • Keine direkten Arbeitsschutzvorschriften, aber Verknüpfung mit ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement) ist möglich und sinnvoll.

DIN EN 12464-1 (Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen)

  • Relevant, wenn das Energiemanagement z. B. eine Reduzierung der Beleuchtungsstärken vorsieht. Mindestbeleuchtungsniveaus müssen weiter eingehalten werden.

DIN VDE 0100 / VDE-AR-N-Reihe (Elektroinstallationen und Netzanschluss)

  • Falls Umbauten oder neue Einspeise-/Abnahmekonzepte geplant sind (z. B. PV-Anlage, Lastmanagement).

DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

  • Gilt für Betrieb, Prüfung und Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, also auch für technische Änderungen im Rahmen des Energiemanagements.

TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)

  • Konkretisieren BetrSichV-Anforderungen, z. B. bei Druckanlagen, Gasanlagen oder Gefahrstoffumgang.

Erhebung der geplanten Maßnahmen

  • Welche Änderungen sind vorgesehen (technische, organisatorische, verfahrenstechnische)?

  • Wo und wie werden Mitarbeiter, Prozesse, Anlagen betroffen?

Identifikation der Gefährdungen

  • Analyse der potenziellen Auswirkungen jedes Energiemanagement-Schrittes: Beleuchtungsabsenkung, Lüftungsumstellung, neue Geräte, Umbau der Gebäudetechnik, Energieerzeugungsanlage etc.

Bewertung und Priorisierung

  • Einschätzen, wie groß die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (Unfall, Gesundheitsbeeinträchtigung) und dessen mögliche Folgen sind (z. B. Stromschlag, Brand, Stress).

Ableiten und Umsetzen von Schutzmaßnahmen

  • Technische Maßnahmen: z. B. gesicherte Elektroinstallationen, ausreichende Beleuchtung, Brandschutz, Schallschutz, Kennzeichnungen.

  • Organisatorische Maßnahmen: Betriebsanweisungen, klare Zuständigkeiten, Schulungen, Wartungs- und Prüfpläne, Notfallkonzepte.

  • Personelle Maßnahmen: Unterweisungen zum richtigen Umgang (z. B. Bedienung neuer Regelsysteme, Sicherheitsunterweisung für elektrotechnische Laien/Fachkräfte).

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG schriftliche oder elektronische Fixierung der Ergebnisse, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten.

  • Regelmäßige Fortschreibung, besonders bei fortlaufenden Energieoptimierungen.

Wirksamkeitskontrolle

  • Überprüfung, ob geplante Energieeinsparungen tatsächlich erreicht werden und ob keine ungeplanten Risiken oder Beschwerden entstehen.

  • Bei Reklamationen (z. B. unzureichende Beleuchtung, Überhitzung, Zugluft) oder Vorkommnissen (Fast-Unfälle) erneut überprüfen und anpassen.

Ganzheitlicher Ansatz

  • Energiemanagement kann eng verzahnt sein mit Umweltmanagement, Gesundheitsmanagement und Arbeitsschutz. Ein interdisziplinäres Team (Energiemanager, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter, Betriebsarzt, Betriebsrat) empfiehlt sich.

Kommunikation und Sensibilisierung

  • Viele Energieeffizienzprojekte wollen auch Verhaltensänderungen bei Beschäftigten anstoßen (z. B. bewusstes Lichtausschalten, richtiges Lüften).

  • Eine gute Aufklärung über Sinn und Zweck reduziert Widerstände und Missverständnisse („Warum ist es plötzlich so dunkel oder so kalt?“).

Stakeholder-Management

  • Bei umfangreichen Umbauten (z. B. Austausch der Heizungsanlage, Installation einer PV-Anlage, Einbau eines Blockheizkraftwerks) können externe Dienstleister, Genehmigungsbehörden und Versicherer relevant werden. Die GBU sollte die Schnittstellen abdecken (Bauphase, Betrieb).

Langfristige Prozessbegleitung

  • Energiemanagement ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP). Dementsprechend ist die GBU kein einmaliges „Abhaken“, sondern muss immer wieder an neue Maßnahmen angepasst werden.

Datenschutz und IT-Sicherheit

  • Moderne Energiemanagementsysteme erfassen teils umfangreiche Betriebsdaten (z. B. Smart Meter, Automation). Zwar kein klassischer Arbeitsschutzaspekt, aber IT-Sicherheit ist ein weiterer Erfolgsfaktor, um Manipulation (z. B. Ausfall durch Hackerangriff) zu verhindern, was wiederum Arbeitsschutzfolgen (Plötzliche Dunkelheit, Heizungsstopp) haben kann.